„Auch lassen sich aus den gängigen
Stilcharakteristika der Rechtssprache (Nussbaumer 2002: 2137–2140), wie etwa
terminologisierte Lexik, Tendenz zur Nominalisierung, abstrakte Ausdrucksweise,
Satzperiode, Verwendung von formelhaften Ausdrücken und Abkürzungen,
Distanziertheit, Vervielfachung der Negation, keine handfesten Empfehlungen
ableiten, da sie zu pauschal sind. (Iluk Jan & Iluk Łukasz, 2020, Indikatoren textnormativer Äquivalenz in
Übersetzungen juristischer Texte, trans-kom [1]: 23-38, S. 29)