Abkürzungfür:
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
Grammatik:
Abkürzung, maskulin (Tarifvertrag)
Definition:
1. Begriff:
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13.9.2005 m.spät.Änd., in
Kraft seit 1.10.2005. Regelt als Nachfolge des
Bundes-Angestellten-Tarifvertrags (BAT) und der Tarifverträge für Arbeiter das
Rechtsverhältnis der Beschäftigten des Bundes und der Kommunen. Das
Rechtsverhältnis der Beschäftigten der Länder wird im Tarifvertrag-Länder
geregelt, soweit die Länder Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
sind.
Inhalte: Der TVöD besteht aus einem allgemeinen Teil und einem besonderen Teil,
der Spezialregelungen enthält für Verwaltung, Krankenhäuser, Entsorgung,
Flughäfen und Sparkassen. Geregelt wird die Arbeitszeit, der Urlaub, die
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, das Entgelt und Kündigung.
2. Dieser
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ist im Bereich des Bundes und der
Kommunen die rechtliche Grundlage für die Arbeitsverhältnisse der
Beschäftigten.
Der TVöD regelt die näheren Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses vom
Vertragschluss über allgemeine Arbeitsbedingungen, Arbeitszeit, Sozialbezüge,
Zulagen, Urlaub bis hin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Es
gibt den TVöD in zwei Ausführungen: Für den Bereich des Bundes den TVöD-Bund
und für die kommunalen Arbeitgeber und Beschäftigten den TVöD-VKA. Die
Regelungen für West und Ost sind gleich.