1. entsprechend der Bedeutung von einberufen (1)
Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern mindestens dreißig Tage im Voraus zugestellt werden. (ASSOCIAZIONE ITALIANA DI GERMANISTICA/AIG, „Statut“ unter https://www.associazioneitalianagermanistica.it/associazione/statut)
2. Beorderung zum Heeresdienst
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