SATZTRANSFORMATIONEN REL >PART (f. 18.3.)
Completion requirements
Opened: Thursday, 11 March 2021, 4:09 PM
Closed: Tuesday, 16 March 2021, 12:00 PM
ZPO § 142 Anordnung der Urkundenvorlegung
Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde (…).
Quelle: § 142 ZPO Anordnung der Urkundenvorlegung - dejure.org
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